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Warnzeichen:
Warnung vor Gasflaschen (W19) |
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Umgang mit Druckgasflaschen
- Räume , in denen Druckgasflaschen aufbewahrt werden, sind außen mit dem Warnzeichen "Warnung vor Gasflaschen" (W19) zu kennzeichnen.
- Druckgasflaschen dürfen nicht in Fluren, Treppenhäusern oder Rettungswegen sowie in Räumen unter Erdgleiche aufgestellt werden. Sauerstoff und Druckluftflaschen dürfen unter Erdgleiche stehen.
- Der Standort der Druckgasflaschen ist in einem Gebäudeplan einzuzeichnen, der im Brandfall der Feuerwehr übergeben werden kann.
- Druckgasflaschen müssen gegen das Umstürzen gesichert sein (Ketten, Rohrschellen oder (ggf. auch fahrbare) Einstellvorrichtungen.
- Druckgasflaschen sind vor starker Erwärmung zu schützen. Der Abstand zu Heizkörpern muss mindestens 0,5 m betragen.
- Druckgasflaschen dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Flaschentransportwagen) und zur Anlieferung und Rückgabe nur mit aufgeschraubter Ventilschutzkappe transportiert werden.
- Bei Druckgasflaschen ist das Datum der nächst fälligen Prüfung zu beachten. Flaschen mit abgelaufener Prüffrist dürfen bei augenscheinlich einwandfreiem Zustand bis zur vollständigen Entleerung weiter betrieben werden. Nicht vollständig entleerte Flaschen dürfen nur von einer Firma mit entsprechender Genehmigung transportiert werden. Leere Flaschen mit abgelaufener Prüffrist dürfen transportiert werden. Sie sind mit der folgenden Aufschrift zu deklarieren: Ungereinigtes leeres Gefäß Klasse 2, Ziffer 14 GGVS, letzter Inhalt: (Druckgas)
- Druckgasflaschen, die Mängel aufweisen und Personen gefährden können, sind unverzüglich zu entleeren, wenn es sich um nicht giftige Gase handelt. Mangelhafte Druckgasflaschen mit giftigen Gasen müssen durch eine Firma mit entsprechender Genehmigung abtransportiert werden.
- Schadensereignisse mit Druckgasflaschen (Zerknall, Undichtigkeit) sind der zuständigen Behörde zu melden.
- Druckgasflaschen müssen nach Arbeitsschluss wegen der bei Bränden bestehenden Gefahr des Zerknalls an einem sicheren Ort gebracht werden.
- Werden Einzelflaschen anschlussfertig vorgehalten, so gilt dies als Bereitstellen für den Handgebrauch (Ziff. 2.3 der TRG 280). Hierfür werden die folgenden Anforderungen gestellt: Die gleichzeitige Aufbewahrung in Sammlungsräumen ist nur gestattet, wenn brennbare Flüssigkeiten, deren Menge über den Handgebrauch hinausgeht, in einem feuersicheren Schrank (nach DIN 12925 Teil 1) aufbewahrt werden.
- Die Einhaltung eines Schutzbereichs zu brennbaren Gasen ist zu gewährleisten. Für Druckgasflaschen mit Gasen leichter als Luft gilt der Radius 2 m und Höhe 2 m - ausgehend vom Druckgasflaschenventil - bei Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen zusätzlich keine Zündquellen in diesem Bereich.
- Der Raum muss ausreichend be- und entlüftet sein. Für die Bereitstellung der üblichen Druckgase Wasserstoff, Sauerstoff, Stickstoff und Kohlenstoffdioxid reicht die natürliche Lüftung.
- Druckgasflaschen mit sehr giftigen, giftigen (z.B. Chlor) und ätzenden Gasen sollten nicht bevorratet werden. Kann auf die Bevorratung nicht verzichtet werden, so sind die besonderen Anforderungen der entsprechenden technischen Regeln zu beachten (z.B. Flaschenschrank mit entsprechendem Luftwechsel, Atemschutzgerät, Betriebsanweisung u.a.).
- Armaturen, Manometer, Dichtungen und andere Teile für stark oxidierende Druckgase (z.B. Sauerstoff) müssen frei von Öl, Fett und Glycerol sein. Auch das Berühren mit fetthaltigen Fingern und Putzlappen ist zu verhindern. Lösemittelreste (zur Entfettung) sind zu entfernen (z.B. durch Abtrocknen lassen oder Abblasen mit ölfreier Luft).
- Sauerstoffdruckgasflaschen dürfen nur mit bauartzugelassenen Druckminderern mit der Aufschrift "Sauerstoff! Öl- und fettfrei halten" betrieben werden.
- Ventile von Druckgasflaschen für brennbare und Brand fördernde Gase sind vorsichtig zu öffnen, um eine Entzündung bzw. Entstehung von Ventilbränden zu verhindern.
- Druckminderer sind nach Gebrauch zu entspannen. Der Restüberdruck in entleerten Druckgasflaschen muss durch Schließen des Ventils bis zur Anlieferung in das Füllwerk erhalten bleiben, damit nicht unkontrolliert Luft in die Flasche eindringen kann.
- Druckgasflaschen, deren Ventile sich nicht mehr von Hand öffnen lassen, sind außer Betrieb zu nehmen und unter Beachtung der Transportvorschriften einem Füllbetrieb zuzustellen.
Nach: Hans Joachim Bezler, Hessischer Bildungsserver